Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.204 (ST.2023.58; StA.2022.5235) Urteil vom 21. August 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Sprenger Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1970, von Neunforn, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Rolf Müller, […] Gegenstand Mehrfacher Pfändungsbetrug, mehrfache Urkundenfälschung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 21. Dezember 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs, mehrfacher Urkun- denfälschung, fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst und grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchst- geschwindigkeit. 2. Das Bezirksgericht Muri erkannte mit Urteil vom 21. Mai 2024: 1. Der Beschuldigte ist schuldig: a) des mehrfachen Pfändungsbetrugs (Art. 163 StGB; Anklageziffer 1); b) der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB; Anklageziffer 2); c) der Widerhandlung gegen das Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (§ 38 Abs. 1 FFG i.V.m. § 12 FFG i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und Ziff. 3.2 Abs. 5 der Brand- schutzrichtlinie «Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz»; Anklage- ziffer 3); d) der Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen und richtungsgetrennten Autostrassen (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG; Anklageziffer 4). 2. Der Beschuldigte wird als teilweise Zusatzstrafen zum Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 19. April 2022 und zum Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 16. August 2022 in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40 StGB, Art. 46 StGB, Art. 47 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Gesamtstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Übertretungsbusse von Fr. 500.00 verurteilt. 3.2. Wird die Übertretungsbusse schuldhaft nicht bezahlt, wird gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen vollzogen. 4. 4.1. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 19. April 2022 für 8 Monate Freiheitsstrafe gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. 4.2. Die widerrufene Freiheitsstrafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtstrafe gemäss Ziffer 2. 5. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen. 6. Folgende Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten auferlegt: -3- Gerichtsgebühr Fr. 3'000.00 Post-, Telefon- und ähnliche Spesen Fr. 110.00 Zwischentotal Fr. 3'110.00 zzgl. Anklagegebühr Fr. 2'500.00 Total Fr. 5'610.00 Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskasse Muri wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger lic. iur. Rolf Müller, ein gerichtlich festgesetztes Honorar von Fr. 8'755.20 (inkl. 7.7 % MWST von Fr. 77.25, inkl. 8.1 % MWST von Fr. 575.05 sowie inkl. Auslagen von Fr. 238.90) zu Lasten des Staates auszurichten. Hinweis: Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 30. August 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter beantragt er die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft. 3.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 27. September 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 24 Monate und der Busse auf Fr. 1'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe. 3.3. Die Berufungsverhandlung fand am 21. August 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Strafzumessung. Unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen ist einzig die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Der Beschuldigte stellt sich vorab auf den Standpunkt, dass seine polizeilichen Einvernahmen vom 5. Oktober 2022, vom 4. Februar 2023 und vom 30. August 2023 hinsichtlich der Vorwürfe des mehrfachen Pfändungsbetrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung unverwert- bar seien, da ein Fall von notwendiger Verteidigung vorgelegen habe, ihm -4- jedoch keine Verteidigung bestellt worden sei (Plädoyer der Verteidigung S. 3 ff.). Beim gewonnenen Beweisergebnis (vgl. unten) kann offenbleiben, ob allfällige weitere Beweismittel wie namentlich die genannten Einver- nahmen, auf welche vorliegend nicht abgestellt wird, unverwertbar sind (vgl. jedoch Ausführungen zur Verwertbarkeit der Einvernahme vom 30. April 2022 hinsichtlich der groben Verletzung der Verkehrsregeln in E. 5). Über Tatsachen, die unerheblich oder bereits rechtsgenügend erwie- sen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das Berufungs- verfahren dient auch nicht der abstrakten Klärung von Rechtsfragen, ohne dass deren Beantwortung einen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben könnten. Insofern der Verteidiger den wohl mit der behaupteten Unverwertbarkeit der genannten Einvernahmen in Zusammenhang stehenden Antrag auf Rück- weisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft stellt (Berufungs- erklärung), ohne selbigen Antrag näher zu begründen (vgl. Plädoyer der Verteidigung S. 3, 12 und 15), kann ihm nicht gefolgt werden. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung ist nur ganz ausnahmsweise zulässig. Es ist Aufgabe des Gerichts, allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise nochmals zu erheben (Art. 343 StPO; Art. 349 StPO; BGE 141 IV 39 E. 1.6.2). Eine wohl sinngemäss angedeutete (Plädoyer der Verteidigung S. 3 ff.) Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Einerseits geht die Unverwertbarkeit von Einvernahmen im Vorverfahren nicht zwangsläufig mit einer Gehörs- verletzung einher. Auch die fehlende Schlusseinvernahme stellt – wie vom Verteidiger selbst vorgebracht (Plädoyer der Verteidigung S. 7) – eine blosse Verletzung einer Ordnungsvorschrift dar (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.4). Andererseits wäre selbst bei einer schwerwiegenden Gehörs- verletzung von einer Heilung des Mangels auszugehen, da eine Rück- weisung an die Staatsanwaltschaft zur Einvernahme des Beschuldigten bei einer nunmehr von der Vorinstanz sowie anlässlich der Berufungs- verhandlung erfolgten einlässlichen Einvernahme, selbst unter Berück- sichtigung der Aussagenverweigerung des Beschuldigten vor Vorinstanz, offensichtlich zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2019 vom 26. September 2019 E. 1.2.2 ; je mit Hinweisen). Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft, wie sie vorliegend im Eventualstandpunkt beantragt worden ist, kommt somit nicht infrage. -5- 3. Mehrfache Urkundenfälschung 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen mehrfacher Urkunden- fälschung schuldig gesprochen. Sie erwog, der Beschuldigte habe drei Mal, vorsätzlich und in Täuschungsabsicht seinen Betreibungsregisterauszug und damit eine Urkunde für die Wohnungssuche gefälscht und an drei verschiedene (potenzielle) Vermieter abgegeben, um sich daraus einen Vorteil zu verschaffen, weil er andernfalls keine Wohnung gefunden hätte (vorinstanzliches Urteil E. 4.3-4.5). Der Beschuldigte bringt dagegen im Wesentlichen vor, es lägen keine verwertbaren Beweismittel vor, die eine Verurteilung rechtfertigen würden (act. 427 f.; act. 439 f.; Berufungserklärung S. 4; vgl. Protokoll der Beru- fungsverhandlung S. 3). Zudem seien lediglich zwei und nicht drei Betrei- bungsregisterauszüge manipuliert worden. Schliesslich mangle es am Vor- satz und sei sein Handeln aufgrund eines Notstands gerechtfertigt oder zumindest entschuldbar gewesen (Plädoyer der Verteidigung S. 9 f.; act. 441 f.). 3.2. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung u.a. schuldig, wer in der Absicht, sich oder einem andern einen unrecht- mässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder eine Urkunde dieser Art zu Täuschung gebraucht. Urkunden sind u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 5.3). Verfälschen ist das eigen- mächtige Abändern des gedanklichen Inhalts einer von einem anderen verurkundeten Erklärung durch Ergänzungen, Veränderungen oder durch das Beseitigen von Teilen der ursprünglichen Erklärung (Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2015 vom 9. September 2015 E. 2.3.2 mit Hinweis; WOHLERS, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Aufl. Bern 2024, N. 6 zu Art. 251 StGB). Der Gebrauch der unechten Urkunde bedeutet, dass diese der zu täuschenden Person zugänglich gemacht wird, wobei die blosse Möglichkeit zur Kenntnisnahme genügt (BGE 120 IV 122 E. 5 c/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_600/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 2.3.2). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Es muss dem Täter im Sinne einer -6- Laienbewertung bewusst sein, dass es sich beim Tatobjekt um eine Urkunde handelt. Er muss um die Unechtheit oder Unwahrheit der Urkunde wissen, wobei Eventualvorsatz genügt. Weiter muss er in der Absicht handeln, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich bzw. einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Schliesslich muss der Täter die Urkunde im Rechtsverkehr als echt resp. wahr verwenden (lassen) wollen oder dies zumindest in Kauf nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1306/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3). 3.3. 3.3.1. Das Betreibungsamt hat am 11. August 2022 (act. 250), am 21. November 2022 (act. 252) sowie am 22. Mai 2023 (act. 258) Anzeige infolge dem Betreibungsamt von drei verschiedenen Personen zur Kenntnis gebrachten Betreibungsregisterauszügen erstattet. Dabei wurde der eigentliche Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten (act. 229 ff.; act. 265 ff.) zwei Mal dahingehend angepasst, als dieser mit Datum vom 14. März 2022 bzw. vom 14. Oktober 2022 wahrheitswidrig bestätigte, dass gegen den Beschuldigten keine Betreibungen bzw. keine Betreibungen/Verlust- scheine vorlägen (act. 224 f.; act. 237; act. 259; act. 441 f.; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Der Beschuldigte selbst bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung, die Betreibungsregisterauszüge gefälscht zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Dies passt in zeitlicher Hinsicht denn auch mit den Umzügen und der damit verbun- denen Wohnungssuche des Beschuldigten überein (Einwohnerregister, wonach der Beschuldigte am 30. April 2022 von Q._____ nach R._____ zog bzw. am 31. Januar 2023 nach S._____ wegzog; Mietvertrag, act. 251). Schliesslich hat er den gefälschten bzw. verfälschten Betrei- bungsregisterauszug vom 14. März 2022 beim Ehepaar C._____ (act. 250 f.), mit denen ein Mietvertrag zustande gekommen ist (act. 250 f.), und den Auszug vom 14. Oktober 2022 bei den zwei potenziellen Vermietern D._____ (act. 258) und E._____ für die F._____ AG (act. 253) eingereicht. Indem der Beschuldigte seinen Betreibungsregisterauszug zwei Mal inhalt- lich so verändert hat, dass dieser datierend auf den 14. März 2022 bzw. 14. Oktober 2022 keine Betreibungen bzw. keine Betreibungen und/oder Verlustscheine gegen ihn auswies und als Aussteller das Betreibungsamt Q._____ ersichtlich war, hat er zwei Mal einen Betreibungsregisterauszug verfälscht bzw. gefälscht und damit unechte Urkunden erstellt (zur Urkun- denqualität eines Betreibungsregisterauszugs vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_600/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 2.4.2). Darüber hinaus hat er die verfälschten bzw. gefälschten Urkunden auch insgesamt drei Mal verwendet, indem er sie bei drei (potenziellen) Vermietern eingereicht hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den objektiven -7- Tatbestand der Urkundenfälschung i.e.S. gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB mehrfach erfüllt hat. 3.3.2. In subjektiver Hinsicht war dem Beschuldigten bewusst, dass er unechte Urkunden erstellt hat, indem er offizielle Auszüge aus dem Betreibungs- register zwei Mal dahingehend veränderte, dass selbige keine Einträge auswiesen und ein aktuelles Datum enthielten. Er wusste, dass sein Betrei- bungsregisterauszug jeweils diverse Einträge enthielt, hat er sich doch mit den Einträgen bzw. deren Konsequenzen u.a. im Rahmen der Tat- begehung des mit Urteil des Gerichtspräsidiums Muri vom 19. April 2022 bestraften mehrfachen Pfändungsbetrugs (Tatzeitraum vom 4. Januar bis 29. Juni 2021) eingehend auseinandergesetzt. Allgemein bekannt und auch dem Beschuldigten bewusst (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5) war, dass die Wohnungssuche für Mieter mit einer Vielzahl von Einträgen im Betreibungsauszug schwieriger ist, zumal Vermieter bei der Auswahl neuer Mieter – wie auch vorliegend drei Mal – vielfach u.a. auf den Betreibungsregisterauszug der Bewerber abstellen. Damit einhergehend wollte sich der Beschuldigte einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte jeweils die Miete bezahlen wollte und soweit ersichtlich auch bezahlt hat (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 10 und 12), zumal dies nichts am sich verschafften unrecht- mässigen Vorteil ändert. Darüber hinaus hat der Beschuldigte seine Täu- schungsabsicht manifestiert, indem er den verfälschten bzw. gefälschten als echten Betreibungsregisterauszug hinsichtlich drei Wohnungsbewer- bungen einreichte und damit im Rechtsverkehr gebrauchte. Inwiefern die von der Verteidigung vorgebrachten Motive wie Angst oder Verzweiflung das Wissen und Wollen oder die unrechtmässige Vorteilsabsicht aus- schliessen sollen (Plädoyer der Verteidigung S. 9), ist nicht ersichtlich. 3.4. Insofern der Beschuldigte einen rechtfertigenden oder entschuldbaren Not- stand geltend macht, weil er ohne die Verfälschung des Betreibungsregis- terauszugs keine Wohnung bekommen hätte und auf der Strasse hätte leben müssen bzw. er nur habe existieren wollen (act. 441 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 f.; vgl. Plädoyer der Verteidigung S. 9), kann er aus dieser Behauptung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es lag keine Notstandssituation bzw. keine unmittelbare Gefährdung von Rechtsgütern vor. Der Beschuldigte wohnte u.a. in Q._____ und zog Ende April 2022 nur deshalb nach R._____, um eine günstigere Wohnung zu finden. Weder stellt die Wohnungssuche eine Gefahr dar, noch wird eine konkrete Gefährdung eines bestimmten individuell geschützten Rechtsguts vorgebracht. Damit unterlässt er es, den behaupteten rechtfertigenden oder entschuldbaren Notstand mit einem Mindestmass an Glaubhaftigkeit vorzubringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1055/2017 vom 9. November 2017 E. 2.3.2). Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass eine -8- Tangierung von hochwertigen oder anderweitigen Rechtsgütern nicht ersichtlich ist. Es besteht mithin kein Anspruch, eine Wohnung auf dem freien Markt zu erhalten. Schliesslich war die Fälschung bzw. das Verfälschen der Betreibungsregisterauszüge offensichtlich nicht das einzige Mittel, um nicht auf der Strasse zu landen, sondern für den Beschuldigten einfach eine einfacher erscheinende Lösung. Der Beschuldigte hätte z.B. auch in eine Wohngemeinschaften ziehen können oder – wie er das bereits während der Lehre gemacht hatte – eine Stelle mit der Möglichkeit, in einer Personalunterkunft zu wohnen, suchen können (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Ebenso vorstellbar wäre eine Solidarbürgschaft einer Drittperson oder notfalls auch eine direkte Bezahlung des Mietzins durch die Sozialbehörden. Schliesslich gibt es auch diverse Hilfsangebote, um Wohnraum zu finden. Nicht zuletzt ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mittlerweile eine Wohnung gefunden hat, ohne einen Betreibungsregisterauszug zu verfälschen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Auch gibt es – entgegen einer Andeutung der Verteidigung (Plädoyer S. 9) – keinen ernsthaften Anlass, an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu zweifeln (vgl. Art. 20 StGB). Folglich liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und er ist wegen zweifacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Insofern der Beschuldigte die zwei verfälschten bzw. gefälschten Urkunden drei Mal gebraucht hat, indem er sie im Rahmen von Wohnungsbewerbungen an drei (potenzielle) Vermieter eingereicht hat, kann dafür kein zusätzlicher Schuldspruch erfolgen, da der Gebrauch genannter Urkunden als mitbestrafte Nachtat abgegolten gilt (Urteil des Bundesgerichts des Bundesgerichts 6B_489/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 5.2). 4. Mehrfacher Pfändungsbetrug 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen mehrfachen Pfändungs- betrugs schuldig gesprochen. Sie erwog, der Beschuldigte habe vorsätzlich und in eventualvorsätzlicher Schädigungsabsicht in fünf Pfändungs- protokollen jeweils angegeben, über kein Einkommen zu verfügen, obwohl er diverse Lohnzahlungen erhalten habe, die sein Existenzminimum überschritten hätten. Obwohl er dazu verpflichtet gewesen sei, im Nach- gang an die Pfändungsvollzüge (1. Pfändungsvollzug vom 22. September 2021, 2. Pfändungsvollzug vom 11. November 2021, 3. Pfändungsvollzug vom 20. Januar 2022, 4. Pfändungsvollzug vom 14. März 2022 und 5. Pfändungsvollzug vom 9. Mai 2022) das Einkommen, das über seinem Existenzminimum liege, abzuliefern, sei er dem nicht nachgekommen. Schliesslich seien drei Verlustscheine ausgestellt worden. -9- Der Beschuldigte bringt dagegen im Wesentlichen vor, es lägen keine verwertbaren Beweismittel vor, die eine Verurteilung rechtfertigen würden (act. 427 f.; act. 439 f.; Berufungserklärung S. 4; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Zudem genüge die Anklageschrift den Anforderungen des Anklagegrundsatzes nicht (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 8). Weiter mangle es am subjektiven Tatbestand, zumal ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er sich durch das Verschweigen eines geringen Einkommens strafbar mache, und er auch nicht in Schädigungs- absicht gehandelt habe (act. 441; Plädoyer der Verteidigung S. 8). Schliesslich sei sein Handeln aufgrund eines Notstands gerechtfertigt oder zumindest entschuldbar gewesen (Plädoyer der Verteidigung S. 9 f.; act. 441 f.). 4.2. Des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB macht sich u.a. der Schuldner strafbar, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte verheimlicht, wenn gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Der Pfändungsbetrug ist ein Vorsatzdelikt, d.h. der Vorsatz muss sich sowohl auf die Tathandlung als auch auf den Erfolg (Gefährdung der Zugriffsrechte der Gläubiger) beziehen (BGE 102 IV 172 E. 3), wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_61/2022 vom 18. Januar 2023 E. 1.1). 4.3. 4.3.1. Der Beschuldigte wurde mehrfach fruchtlos gepfändet (Pfändung vom 11. November 2021, act. 187 ff.; Pfändung vom 20. Januar 2022, act. 180 ff.; Pfändungsvollzug vom 14. März 2022, act. 174 ff.; Pfändung vom 9. Mai 2022, act. 169 ff.). Dabei hat das Betreibungsamt den Beschul- digten verpflichtet, allfällige Änderungen seiner finanziellen Verhältnisse mitzuteilen (act. 145, 150, 155, 160, 165, 192). Eine solche Mitteilung hat der Beschuldigte jedoch unterlassen. Vielmehr gab er gegenüber dem Betreibungsamt vier Mal zu Protokoll, über kein Einkommen zu verfügen, indem er jeweils ein Einkommen von Fr. 0.00 (Pfändungsprotokoll vom 11. November 2021, act. 148 ff.; Pfändungsprotokoll vom 20. Januar 2022, act. 153 ff.; Pfändungsprotokoll vom 14. März 2022, act. 163 ff.; Pfändungsprotokoll vom 9. Mai 2022, act. 158 ff.) sowie handschriftliche oder mit einem Häkchen versehene Äusserungen (act. 152: «Stellenantritt melden»; act. 167: «Keine Einkünfte zurzeit»; act. 153: «Der Schuldner sei auf Stellensuche und momentan ohne Einkünfte») unterschriftlich bestätigte. Dies, obwohl er zwischen dem 25. Oktober 2021 und 14. April 2022 ein Einkommen im Betrag von insgesamt Fr. 19'984.20 erwirtschaftet hat (Kontoauszüge act. 198 ff.; vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.4; act. 441). Nicht angegeben hat der Beschuldigte im Pfändungsprotokoll vom 11. November 2021 ein Einkommen von Fr. 3'851.70 (eingenommen am 25. Oktober 2021, act. 198 und vorinstanzliches Urteil E. 3.4.), im Pfän- - 10 - dungsprotokoll vom 20. Januar 2021 ein Einkommen von Fr. 7'703.40 (ein- genommen am 25. November 2021 und 22. Dezember 2021, act. 200 f. und vorinstanzliches Urteil E. 3.4.), im Pfändungsprotokoll vom 14. März 2022 ein Einkommen von Fr. 7'679.10 (eingenommen am 28. Januar 2022 und 22. Februar 2022, act. 206 f. und vorinstanzliches Urteil E. 3.4.; zur betragsmässigen Differenz zum Kontoauszug vgl. Ausführungen im vorin- stanzlichen Urteil E. 3.4 S.13) und im Pfändungsprotokoll vom 9. Mai 2022 ein Einkommen von mindestens Fr. 750.00 (eingenommen am 7., 11. und 14. April 2022, act. 212 f. und vorinstanzliches Urteil E. 3.4). Zwar hat der Beschuldigte das Betreibungsamt in letztgenanntem Protokoll vom 9. Mai 2022 über eine neue Anstellung bei der G._____ AG ab 21. April 2022 informiert (UA act. 158: «Arbeitgeber: Stellenvermittlung G._____, T._____/SZ ab 21.4.22»). Damit hat er aber auch seine vorhergehende Arbeitstätigkeit für die G._____ AG nicht angegeben, zumal er bereits zuvor namentlich am 7., 11. und 14. April 2022 Einnahmen von Fr. 750.00 erhalten hatte. Indem der Beschuldigte sein Erwerbseinkommen dem Betreibungsamt jeweils nicht mitgeteilt hat bzw. selbiges im Rahmen der Pfändungsvollzüge vom 11. November 2021, vom 20. Januar 2022, vom 14. März 2022 und vom 9. Mai 2022 mit Fr. 0.00 und weiteren Vermerken protokolliert bestätigt hat, hat er beim Betreibungsamt den (falschen) Eindruck erweckt, voll- ständig Auskunft über seine Einkommenssituation gegeben zu haben, was als Verheimlichen von Vermögenswerten zu qualifizieren ist. Entgegen der Vorinstanz kann dem Beschuldigten demgegenüber kein Verheimlichen von Einkommen ab Oktober 2021 im Rahmen des Pfändungsvollzugs vom 22. September 2021 (Pfändungsprotokoll, act. 143 ff.) vorgeworfen wer- den, hat er genanntes Einkommen in diesem Zeitpunkt doch noch gar nicht erwirtschaftet und folglich nicht wahrheitswidrig verschweigen können. Sofern er gegenüber den Betreibungsbeamten offengelegt hätte, welches Einkommen ihm effektiv zur Verfügung steht, wäre die pfändbare Quote bei den jeweiligen Berechnungen deutlich höher ausgefallen und seine Gläubi- ger wären in höherem Masse sowie früher befriedigt worden. Es wäre in geringerem Masse zu Verlustscheinen gekommen. Die objektive Strafbarkeitsvoraussetzung ist erfüllt, lagen doch zahlreiche Verlustscheine gegen den Beschuldigten vor (diverse Verlustscheine ab 4. März 2020, act. 243 ff.; Verlustschein vom 14. März 2022, act. 176 f.; Verlustschein vom 14. März 2022, act. 178 f.; Verlustschein vom 5. Mai 2022, act. 174 f.; provisorischer Verlustschein vom 13. Juni 2022, act. 169 f.). Als Schutzbehauptung zu werten ist das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er jeweils seine Lohnabrechnungen mitgenommen oder diese im Voraus dem Betreibungsamt per E-Mail habe zukommen lassen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Vielmehr wurden die Pfändungsprotokolle - 11 - jeweils mit handschriftlichen Notizen versehen, Ausführungen durch- gestrichen oder mit Häkchen versehen, ohne dass das Einkommen von Fr. 0.00 durchgestrichen, seine genannten Arbeitstätigkeiten aufgeführt worden wären oder Lohnabrechnungen erwähnt wurden. Einzig im Pfändungsprotokoll vom 9. Mai 2022 scheinen Lohnabrechnungen ein Thema gewesen zu sein, wurde doch im Feld «Bemerkungen» sinngemäss dargestellt, dass der Beschuldigte eben keine Lohnabrechnung für April 2022 eingereicht hat, trotz seiner Mitteilung, ab 21. April 2022 für die G._____ AG tätig gewesen zu sein (act. 162). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand des Pfändungsbetrugs hinsichtlich der Pfändungen vom 11. November 2021, vom 20. Januar 2022, vom 14. März 2022 und vom 9. Mai 2022 erfüllt hat. Hinsichtlich der Pfändung vom 22. September 2021 hat er den objektiven Tatbestand demgegenüber nicht erfüllt. 4.3.2. Aus den vom Beschuldigten unterzeichneten Pfändungsprotokollen ergibt sich, dass der Beschuldigte anlässlich der Pfändungsvollzüge jeweils ein Einkommen von Fr. 0.00 unterschriftlich bestätigt hat. Dabei hat der Beschuldigte nicht einfach unbesehen die Pfändungsprotokolle unter- zeichnet. Vielmehr wurden diese mit ihm Punkt für Punkt durchgegangen, sind doch diverse handschriftliche Anpassungen im Sinne von durch- gestrichenen oder mit Häkchen versehenen Ausführungen sowie hand- schriftliche Bemerkungen ersichtlich (act. 148 ff.; act. 153 ff.; act. 163 ff.; act. 158 ff.). Unter anderem hat der Beschuldigte auch Bemerkungen unterschriftlich bestätigt, aus denen hervorgeht, dass er (zumindest bis Mitte April 2022) kein Einkommen erzielt bzw. über keine Arbeitstätigkeit verfügt hat (act. 152: «Stellenantritt melden»; act. 167: «Keine Einkünfte zurzeit»; act. 153: «Der Schuldner sei auf Stellensuche und momentan ohne Einkünfte»; act. 158: «Arbeitgeber: Stellenvermittlung G._____, T._____/SZ ab 21.4.22»). Damit hat der Beschuldigte seine Lohneinkünfte wissentlich und willentlich verschwiegen. Insofern er sich auf den Standpunkt stellt, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er sich durch das Verschweigen strafbar mache (act. 441), ist ihm nicht zu folgen. Einerseits wurde er bereits im Pfändungsprotokoll vom 22. September 2021 (act. 146) und in allen folgenden Pfändungsprotokollen auf die Strafbarkeit gemäss Art. 163 StGB hingewiesen. Zudem wurde am 20. Dezember 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen weiterer – zuvor begangener – Pfändungsbetrüge erhoben (act. 301 ff.; Urteil vom 19. April 2022, act. 297 ff.), worin das Fehlverhalten des Beschuldigten detailliert beschrieben wurde. Nichtsdestotrotz hat der Beschuldigte drei von vier wahrheitswidrige Protokollangaben mit verschwiegenem Einkom- men nach eben dieser Anklageerhebung getätigt (act. 153, act. 167, act. 158; vgl. oben). Vor diesem Hintergrund ist auch erstellt, dass der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen hat, dass - 12 - seinen Gläubigern dadurch im Zwangsvollstreckungsverfahren ein Schaden entstehen würde. Entsprechend ist der Tatbestand des Pfän- dungsbetrugs gemäss Art. 163 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 4.4. Insofern der Beschuldigte einen rechtfertigenden oder entschuldbaren Not- stand geltend macht, weil er aufgrund von Existenzängsten Einkommen nicht angegeben habe (act. 395; Plädoyer der Verteidigung S. 9), kann ihm nicht gefolgt werden. Es lag keine Notstandssituation bzw. keine unmittel- bare Gefährdung von Rechtsgütern vor. Vielmehr wurde dem Beschul- digten sein Existenzminimum von Fr. 2'650.00 berechnet und belassen. Das Nichtangeben von Einkommen im Rahmen der Pfändung war denn auch offensichtlich nicht das einzige ihm zur Verfügung stehende Mittel. Vielmehr hätte er die Möglichkeit gehabt, das ihm angerechnete Existenz- minimum anzufechten, wenn er dieses als nicht ausreichend erachtet hätte. Er hat sich jedoch nicht gegen die Pfändungsvollzüge zur Wehr gesetzt, weshalb sein Vorbringen als Schutzbehauptung zu werten ist. Der Beschuldigte unterlässt es denn auch, den behaupteten Rechtfertigungs- bzw. Schuldausschlussgrund mit einem Mindestmass an Glaubhaftigkeit zu belegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1055/2017 vom 9. Novem- ber 2017 E. 2.3.2). Vor diesem Hintergrund liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. 4.5. Schliesslich ist entgegen dem Beschuldigten (act. 396 und 440; Plädoyer der Berufungsverhandlung S. 8) auch keine Verletzung des Anklagegrund- satzes auszumachen. Dem Beschuldigten war klar, zu welchen Zeit- punkten er sich fehl verhalten haben soll. Zwar ist zutreffend, dass in der Anklage (auch) ein Tatzeitraum vom 18. Oktober 2021 bis 14. März 2022 angegeben wurde, aus der weiteren Anklageschrift ergibt sich jedoch im Detail, dass dem Beschuldigten falsche Angaben zu seinem Einkommen im Rahmen von u.a. vier Pfändungsvollzügen im Zeitraum von Oktober 2021 bis Mai 2022 vorgeworfen wurden. Die Anklageschrift führt deren Daten auf, wobei sie von Pfändungsprotokollen u.a. vom 28. Oktober 2021, 10. Januar 2021, 14. März 2022 und 1. Mai 2022 ausgeht. Die konkret genannten Daten weichen zwar insoweit vom tatsächlichen Sachverhalt ab, als diese das – wohl ursprünglich angedachte und in den Pfändungs- protokollen teilweise vermerkte – Pfändungsdatum wiedergeben, der Pfändungsvollzug und die Unterzeichnung der Pfändungsprotokolle z.T. jedoch wenige Tage später stattfand (Pfändungsprotokoll bzw. Pfändungsvollzug vom 11. November 2021, 20. Januar 2022, 14. März 2022 und 9. Mai 2022). Dabei handelt es sich um geringfügige Ungenauig- keiten, die nicht von entscheidender Bedeutung sind, zumal für den Beschuldigten keine Zweifel darüber bestanden haben, welches Verhalten ihm im Rahmen welcher Pfändungen angelastet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 E. 6.10.2). Mithin - 13 - ist dieses Versehen mit einem Blick auf die Pfändungsprotokolle (act. 148 ff., act. 153 ff., act. 158 ff., act. 163 ff.) bzw. die korrespondierenden Pfändungsurkunden und Verlustscheinen (act. 169 ff., act. 174 ff., act. 180 ff., act. 187 ff.) offensichtlich. Darüber hinaus fanden im Zeitraum von Oktober 2021 bis Mai 2022 genau vier Pfändungsvollzüge statt, weshalb der – dort anwesende – Beschuldigte ganz genau wusste, hinsichtlich welcher Pfändungen ihm ein Fehlverhalten angelastet wird. Insofern sich der Beschuldigte auf den Standpunkt stellt, nicht genau zu wissen, welche Beträge er verschwiegen haben soll (Plädoyer der Vertei- digung S. 8), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Anklage wirft dem Beschuldigten konkret vor, u.a. im Zeitraum von April bis Juni 2022 ein Einkommen von Fr. 8'901.05 als Angestellter der G._____ AG und im Zeitraum von Oktober 2021 bis Februar 2022 ein Einkommen von Fr. 19'234.20 als Angestellter der H._____ AG erwirtschaftet zu haben, ohne dieses in den Pfändungsvollzügen angegeben zu haben. Der Beschuldigte wusste folglich, welches Einkommen er im Rahmen der genannten Pfändungsvollzüge verschwiegen haben soll. Zwar ist festzuhalten, dass die Anklageschrift insofern eine Ungenauigkeit enthält, als der Beschuldigte in der Zeitspanne von Oktober 2021 bis Februar 2022 (fünf Monate) als Angestellter der H._____ AG Einkommen erwirtschaftet hat und nicht bloss bis Januar 2022. Das ihm in diesem Zusammenhang vorgeworfene verschwiegene Einkommen von Fr. 19'234.20 entsprach jedoch offensichtlich fünf Monatslöhnen. Vor diesem Hintergrund war dem Beschuldigten klar, dass auch die Lohnzahlung der H._____ AG für Februar 2022 mitumfasst war. Der Beschuldigte wusste nämlich, dass er bis im Februar Monatslöhne der H._____ AG erhalten hat, zumal er dort zumindest bis zum Zeitpunkt des Feuers (vgl. E. 6) und damit bis und mit Februar 2022 gearbeitet hat. Vor diesem Hintergrund war es ihm möglich, sich ausreichend zu verteidigen. 4.6. Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Beschuldigten hinsichtlich der Pfändungen vom 11. November 2021, 20. Januar 2022, 14. März 2022 und 9. Mai 2022 als unbegründet und er ist wegen vier- fachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig zu spre- chen. Demgegenüber ist er hinsichtlich der Pfändung vom 22. September 2021 vom Vorwurf des Pfändungsbetrugs von Schuld und Strafe freizusprechen. 5. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwin- digkeit gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen. Sie erwog, der Beschuldigte habe am 18. März 2022 um 10:51 Uhr vorsätzlich die - 14 - signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf der Autobahn um 39 km/h überschritten (vorinstanzliches Urteil E. 7). Der Beschuldigte bringt dagegen vor, es lägen keine verwertbaren Beweis- mittel vor, die eine Verurteilung rechtfertigen würden. Er sei freizusprechen. Seine Einvernahme vom 30. April 2022 sei unverwertbar, nachdem sie ohne notwendige Verteidigung stattgefunden habe (act. 427 f.; 439 f.; Plädoyer der Verteidigung S. 3 ff. und S. 11). Der Fahrer des Fahrzeugs sei auf dem Radarfoto denn auch nicht zu erkennen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). 5.2. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass der Täter eine wichtige Verkehrs- vorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_926/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwer- wiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verletzung von Verkehrsregeln objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine beson- deren Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_926/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 150 IV 242 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln kann in der Regel auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten geschlossen werden. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen. Solche entlastenden Umstände hat das Bundesgericht bei der Mehrheit der Geschwindigkeitsüberschreitungen verneint. Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse stellen keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (vgl. BGE - 15 - 142 IV 93 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 5.3. Mit dem Fahrzeug des Beschuldigten wurde am 18. März 2022 um 10:51 Uhr die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf der Autobahn A15 Höhe Volketswil in Fahrtrichtung Wangen nach Abzug der Sicherheitsmarge um 39 km/h überschritten (act. 130 ff.). Insofern der Beschuldigte nunmehr bestreitet, Lenker des Fahrzeugs gewesen zu sein, ist ihm nicht zu glauben. Der Beschuldigte ist Halter des abgelichteten Fahrzeugs (act. 132). Dass er das Fahrzeug ab und zu an eine Mitarbeiterin ausgeliehen haben will (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 11), ist als Schutzbehauptung zu werten, zumal er diese Version erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung und damit rund 3 Jahre nach dem Vorfall vorbringt. Vor diesem Hintergrund ist, auch wenn er auf dem Foto nicht erkennbar ist (act. 131), davon auszugehen, dass er als Halter das Fahrzeug auch selber gelenkt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_686/2024 vom 27. November 2024 E. 2.2.1). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der Kurzeinvernahme vom 30. April 2022 durch die Kantonspolizei Zürich bestätigt hat, mit dem Fahrzeug gefahren zu sein und die Höchstgeschwindigkeit um 39 km/h überschritten zu haben (act. 285 f.). Die Kurzeinvernahme fand im polizeilichen Ermittlungsverfahren statt. Die Übermittlung des Sachverhalts an die Staatsanwaltschaft erfolgte am 6. Mai 2022 (act. 137). Im Rahmen der Kurzeinvernahme wurde der Beschuldigte auf sein Recht, einen Verteidiger zu bestellen oder eine amtliche Verteidigung der ersten Stunde zu beantragen, aufmerksam gemacht (act. 285; vgl. Art. 129 StPO, Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 159 StPO; BGE 144 IV 377 E. 2). Darüber hinaus bestand zu diesem Zeitpunkt jedoch – entgegen dem Beschuldigten – kein Anspruch, ihm eine notwendige Vertei- digung zu bestellen, denn diese setzt erst nach der polizeilichen Vorer- mittlung ein bzw. vor der ersten Einvernahme, die durch die Staats- anwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei und damit nach Eröffnung der Untersuchung durchgeführt wird (Art. 131 Abs. 2 StPO), selbst wenn sich diese auf eine Straftat richtet, für die grundsätzlich ein notwendiger Verteidiger eingesetzt werden muss; mithin besteht kein Anspruch auf eine notwendige Verteidigung der ersten Stunde (Urteil des Bundesgerichts 1B_159/2022 vom 13. April 2022 E. 4.5.3 mit Hinweisen). Nachdem der Beschuldigte nach Abzug der Sicherheitsmarge mit einer Geschwindigkeit von 119 km/h auf der Autobahn fuhr, d.h. 39 km/h über der zulässigen Geschwindigkeit, hat er den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln erfüllt. In subjektiver Hinsicht sind zudem keine Umstände ersichtlich, die gegen das rücksichtslose Fahrverhalten sprechen. Dass er nicht beabsichtigt habe, so schnell zu fahren und mit - 16 - seinen Gedanken woanders gewesen sei, lässt selbiges bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 39 km/h jedenfalls nicht entfallen oder die Geschwindigkeitsüberschreitung in einem milderen Licht erschei- nen. Der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung durch Über- schreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn ist demnach erfüllt. 5.4. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und er ist wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwin- digkeit gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 6. Widerhandlung gegen das Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen des Kantons Zürich 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst freigesprochen und ihn wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuer- wehrwesen des Kantons Zürich gemäss § 38 Abs. 1 lit. b FFG i.V.m. § 12 FFG schuldig gesprochen. Sie erwog, der Beschuldigte habe, obwohl er als gelernter Koch mit Weiterbildung zum Lehrmeister/Lehrlingsausbildner gewusst habe, dass Bratfett nicht unbeaufsichtigt gelassen werden dürfe, dieses während 15 bis 20 Minuten unbeaufsichtigt erhitzen lassen und damit eventualvorsätzlich gegen § 38 Abs. 1 i.V.m. § 12 FFG verstossen (vorinstanzliches Urteil E. 6). Demgegenüber habe er den dadurch entstandenen Brand in der Küche löschen können, sodass es in dieser Hinsicht nicht zu einer Feuersbrunst gekommen sei. Die als Feuersbrunst zu qualifizierende Ausbreitung eines Glimmbrands in den Wänden und der Decke wäre bei Einhalten der baulichen Vorschriften in der Küche nicht entstanden, weshalb kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und der Feuersbrunst vorliege und in dieser Hinsicht keine fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst vorliege. Der Beschuldigte bringt dagegen im Wesentlichen vor, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben. Er habe keinen Brand in Kauf genommen. Den Herd habe er auf Stufe 1 eingestellt, wobei sich das Fett bei dieser Temperatur nicht hätte entzünden können (Plädoyer der Verteidigung S. 11). 6.2. Gemäss § 38 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen des Kantons Zürich (LS 861.1) wird mit Busse bestraft, wer gegen § 12 FFG verstösst. Demnach ist jedermann verpflichtet, alles ihm Zumutbare vorzukehren, um Brand- und Explosionsschäden zu - 17 - verhindern. Die Vorkehren richten sich nach der Brand- und Explosions- gefahr (§ 12 FFG). Gemäss Ziff. 3.2 Abs. 5 der Brandschutzrichtlinie 12-15 «Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz» der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (zur Anwendbarkeit: § 14 FFG i.V.m. § 1 VVB [LS 861.12]; nachfolgend Brandschutzrichtlinie) dürfen u.a. Öle, Fette und dergleichen nicht unbeaufsichtigt erhitzt werden. 6.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 12. Februar 2022 Kochfett in der Küche der H._____ AG in einem Gastronormbehälter aus Chromstahl auf einem Induktionskoch- feld erhitzt und während 15 bis 20 Minuten die Küche verlassen hat (Plädoyer der Verteidigung S. 11; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Dabei hat sich das Fett selbst entzündet und nebst einem – u.a. vom Beschuldigten schliesslich gelöschten – Brand auf dem Kochfeld auch zu einem Glimmbrand in den Hohlräumen von Wänden und Decken geführt. Der Glimmbrand war einzig deshalb möglich, weil beim Bau der Küche die baulichen Vorschriften nicht eingehalten worden waren (vorinstanzliches Urteil E. 5.3; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6; Plädoyer der Verteidigung S. 11). 6.4. Der Beschuldigte hat am 12. Februar 2022 durch Verlassen der Küche während des Erhitzens des Fetts dieses während seiner rund viertel- stündigen Pause bewusst unbeaufsichtigt gelassen. Er ist der Verpflich- tung, u.a. Öle, Fette und dergleichen nicht unbeaufsichtigt zu erhitzen, nicht nachgekommen und hat damit nicht alles ihm Zumutbare vorgekehrt, um einen Brandschaden zu verhindern. Damit hat er eine Widerhandlung gegen § 38 Abs. 1 lit. b FFG begangen. Insofern sich der Beschuldigte auf den Standpunkt stellt, dass sich noch andere Personen in der Küche befunden hätten, als er diese verlassen habe und das Fett nicht unbeaufsichtigt gewesen sei (act. 438), kann ihm nicht gefolgt werden. Er selbst hat sich dahingehend geäussert, dass er den Herd auf das Minimum geschaltet habe und dann in die Pause gegangen sei, so wie es das ganze Küchenteam schon immer gemacht habe (Plädoyer der Verteidigung S. 11). Mithin hat er den Herd mit dem zu erhitzenden Fett ganz bewusst unbeaufsichtigt gelassen und nicht etwa jemanden mit der Überwachung beauftragt. Der Beschuldigte wusste, dass Fett nicht unbeaufsichtigt erhitzt werden darf (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11), was auch aufgrund seiner Ausbildung zum gelernten Koch mit Weiterbildung zum Lehrmeister und Lehrlingsausbildner anzunehmen ist. Nach dem Gesagten hat der Beschul- digte die Widerhandlung gegen § 38 Abs. 1 lit. b FFG vorsätzlich begangen. - 18 - 6.5. Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und er ist wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen gemäss § 38 Abs. 1 lit. b FFG schuldig zu sprechen. 7. Strafzumessung 7.1. Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Über- schreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG sowie der Widerhandlung gegen das Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen gemäss § 38 Abs. 1 lit. b FFG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 7.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Gerichtspräsidiums Muri vom 19. April 2022 und dem Bezirksgericht Muri vom 16. August 2022 und zusammen mit einer Widerrufsstrafe (Freiheitsstrafe von 8 Monaten gemäss Urteil des Gerichts- präsidiums Muri vom 19. April 2022) – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Übertretungsbusse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Der Beschuldigte beantragt für den Fall einer Verurteilung eine bedingte Geldstrafe (Plädoyer der Verteidigung S. 2 und 12). Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 24 Monate sowie der Busse auf Fr. 1'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe (Anschluss- berufungserklärung; Plädoyer der Staatsanwaltschaft S. 2 ff.). 7.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 7.4. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswir- kungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). - 19 - Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Mit Strafbefehl vom 17. Oktober 2013 des Untersuchungsamts Gossau wurde er wegen Betrugs, Zech- prellerei, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Sachentziehung, Nicht- abgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 30. Juli 2014 wurde er wegen Veruntreuung und diversen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen und einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. Weiter wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 17. November 2015 wegen versuchter Fälschung von Ausweisen und Pornografie zu einer unbe- dingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. Zwar kam es während rund sechs Jahren zu keinen weiteren Verurteilungen, dennoch intensivierte sich seine deliktische Tätigkeit. Er beging – neben mehrfachen Pornografiehandlungen zwischen 2016 und 2020, mehrfachen Betrügen zwischen 2020 und 2021 sowie diversen Pfändungsbetrügen zwischen Januar und Juni 2021 (Strafregisterauszug) – die vorliegend zu beur- teilenden Pfändungsbetrüge vom 11. November 2021, 20. Januar 2022 und 14. März 2022, die Urkundenfälschungen vom 14. März 2022 sowie die grobe Verletzung der Verkehrsregeln vom 18. März 2022. Die früheren unbedingten Geld- und Freiheitsstrafen vermochten den Beschuldigten nicht davon abzuhalten, erneut zu delinquieren. Auch wenn seine Vorstrafen im Deliktzeitpunkt bereits einige Jahre zurück lagen, so ist doch festzuhalten, dass es sich hinsichtlich der Vermögens-, Urkunden- und Strassenverkehrsdelikte um einschlägige Vorstrafen handelt. Zudem hat der Beschuldigte einen Grossteil der vorliegend zu beurteilenden Delikte begangen, nachdem am 20. Dezember 2021 hinsichtlich der früheren Pfändungsbetrüge (begangen zwischen Januar und Juni 2021) Anklage gegen ihn erhoben wurde. Angesichts dieser Ungerührtheit des Beschul- digten gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem kommt hinsichtlich der alternativ mit Freiheits- oder Geldstrafe bedrohten Straftaten nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage. Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich des Pfändungsbetrugs vom 9. Mai 2022 sowie der Urkundenfälschung vom 14. Oktober 2022, zumal er selbige gar nach der Verurteilung durch das Gerichtspräsidium Muri vom 19. April 2022 wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie teilweise nach der Verurteilung des Bezirksgerichts Muri vom 16. August 2022 wegen mehrfacher Pornografie und mehrfachen Betrugs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten begangen hat. Es erscheint somit im Hinblick auf die Zweckmässigkeit und präventiven Effizienz angezeigt, für sämtliche Straftaten eine Freiheitsstrafe auszufällen. Kommt hinzu, dass eine Geldstrafe beim Beschuldigten voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB), zumal er über Jahrzehnte hinweg mehr als Fr. 100'000.00 Schulden angehäuft und regelmässig Lohn- - 20 - pfändungen hat (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Dass er behauptet, eine Geldstrafe im Kanton Thurgau in monatlichen Raten von Fr. 50.00 zu bezahlen (Plädoyer der Verteidigung S. 12), ändert mit Blick auf seine prekären finanziellen Verhältnisse nichts, zumal er die regelmässige Ratenzahlung nicht belegt hat. Für die Widerhandlung gegen das Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen gemäss § 38 Abs. 1 lit. b FFG ist von Gesetzes wegen eine Busse auszusprechen. 7.5. Nachdem der Beschuldigte die Pfändungsbetrüge vom 11. November 2021, 20. Januar 2022 und 14. März 2022, die Urkundenfälschung vom 15. März 2022 sowie die grobe Verletzung der Verkehrsregeln vom 18. März 2022 vor dem Urteil des Gerichtspräsidiums Muri vom 19. April 2022, mit dem eine bedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten ausgesprochen wurde, begangen hat und dafür ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszu- sprechen ist, hat das Gericht diesbezüglich in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszufällen, sodass der Beschuldigte nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig und damit am 19. April 2022 beurteilt worden wären. Den Pfändungsbetrug vom 9. Mai 2022 hat der Beschuldigte nach dem Urteil des Gerichtspräsidiums Muri vom 19. April 2022, jedoch vor dem Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 16. August 2022, mit dem eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten ausgesprochen wurde, begangen. Bezüglich dieses Pfändungsbetrugs ist somit eine separate Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 16. August 2022 auszusprechen. Für die Urkundenfälschung vom 14. Oktober 2022, die nach den Urteilen des Gerichtspräsidiums Muri vom 19. April 2022 und des Bezirksgerichts Muri vom 16. August 2022 begangen wurde, ist schliesslich eine unab- hängige Freiheitsstrafe festzulegen (BGE 145 IV 1). 7.6. Hinsichtlich der Straftaten, die vor dem 19. April 2022 begangen worden sind und hinsichtlich welcher somit eine Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtspräsidiums Muri vom 19. April 2022 auszufällen ist, ergibt sich Folgendes: 7.6.1. 7.6.1.1. Die Einsatzstrafe ist bei gleichem Strafrahmen für die konkret schwerste Straftat festzusetzen. Die mit Urteil des Gerichtspräsidiums Muri vom 19. April 2022 beurteilten Pfändungsbetrüge gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB weisen denselben abstrakten Strafrahmen auf, wie die vorliegend zu - 21 - beurteilenden Delikte (ebenfalls Pfändungsbetrug und Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB). Konkret am schwersten wiegt hingegen die neu zu beurteilende Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. Liegt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe (8 Monate Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Gerichtspräsidiums Muri vom 19. April 2022) angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 7.6.1.2. In Bezug auf die Einsatzstrafe ergibt sich Folgendes: Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des geschützten Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Bei der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Geschütztes Rechtsgut ist in erster Linie das besondere Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweis- mittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; BGE 129 IV 53 E. 3.2). Der Beschuldigte hat am 14. März 2022 einen unechten Betreibungs- registerauszug erstellt, indem er den Betreibungsregisterauszug dahin- gehend verfälschte bzw. fälschte, dass dieser das Betreibungsamt Q._____ als Aussteller auswies, jedoch wahrheitswidrig keine Betrei- bungen per 14. März 2022 beinhaltete. Diesen hat er beim Ehepaar C._____ eingereicht und den Mietvertrag für die 4 ½ Zimmer Wohnung in R._____ ab Ende April 2022 erhalten (act. 251). Angesichts des Betreibungsregisterauszügen entgegengebrachten hohen Vertrauens und im Rahmen von Wohnungsbewerbungen wichtiger Bestandteil zur Auswahl künftiger Mieter ist von einem nicht mehr leichten Taterfolg auszugehen. Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist die Verwerflichkeit des Handelns und die dabei gezeigte kriminelle Energie des Beschuldigten: Der Beschuldigte hat über die Erfüllung des Tatbestandes der Urkunden- fälschung hinaus, die genannte unechte Urkunde im Rechtsverkehr gebraucht, indem er sie beim Ehepaar C._____ eingereicht hat. Dass der Beschuldigte zuerst die Urkunde verfälschte bzw. fälschte und diese anschliessend einsetzte, lässt auf ein planvolles Vorgehensmuster schliessen. Damit hat er die Vermieter denn auch gezielt getäuscht, indem er ein falsches Bild seiner Zahlungsmoral und mittelbar seiner Leistungs- fähigkeit aufzeigt hat. Schliesslich hat er einen Mietvertrag erhalten. Die Art und Weise seines Handelns geht damit wesentlich über die blosse - 22 - Erfüllung des Tatbestands des Verfälschens, der eine abstrakte Gefährdung genügen lässt, hinaus. Darüber hinaus hat der Beschuldigte über ein nicht unerhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Zwar ist ihm zuzustimmen, dass sich die Wohnungssuche mit derart vielen Einträgen im Betreibungsregisterauszug als schwieriger gestaltet. Es lag jedoch keine von ihm vorgebrachte (Plädoyer der Verteidigung S. 9) extreme Notlage geprägt von existen- zieller Bedrohung und Überforderung, eine schwere Bedrängnis oder sonstige grosse seelische Belastung vor. Es wären ihm vielmehr diverse Alternativmöglichkeiten zur Verfügung gestanden, um eine neue Bleibe zu finden (siehe dazu oben), auch wenn diese mit der Einschränkung seines Lebensstandards u.a. der Wohnungsgrösse einhergegangen wären (bisher 3 ½ Zimmer in Q._____ am 7. Oktober 2021, Beizugsakten ST.2021.53, act. 12; 4 ½ Zimmer in R._____ ab Ende April 2022, act. 251; 3 ½ Zimmer in U._____ ab August 2023; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Er gibt denn auch selbst an, sich nicht genötigt gesehen zu haben, Straftaten zu begehen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, mit Blick auf die Wohnungssuche von der Verfälschung des Betreibungsregisterauszugs abzusehen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Urkundenfälschungen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise nicht mehr leichten bis mittel- schweren Verschulden und einer angemessenen Einsatzstrafe von 9 Monaten Freiheitstrafe auszugehen. 7.6.1.3. Diese Einsatzstrafe ist für die Pfändungsbetrüge vom 11. November 2021, 20. Januar 2022 und 14. März 2022 gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Der Tatbestand des Pfändungsbetrugs schützt in erster Linie die Zugriffs- rechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unter- liegende Vermögen des Schuldners, in zweiter Linie den Schutz des Zwangsvollstreckungsverfahrens als Teil der Rechtspflege (BGE 106 IV 31 E. 4b; BGE 134 III 52 E. 1.3.1). Der Beschuldigte hat im Rahmen der Pfändungen vom 11. November 2021, 20. Januar 2022 und 14. März 2022 gegenüber dem Betreibungsamt wahrheitswidrig angegeben, über kein Erwerbseinkommen verfügt zu haben (act. 148 ff.; act. 153 ff.; act. 163 ff.). Tatsächlich generierte der Beschuldigte jedoch ein Einkommen von Fr. 3'851.70 bzw. Fr. 7'703.40 - 23 - bzw. Fr. 7’679.10, das in den Pfändungsprotokollen vom 11. November 2021 bzw. 20. Januar 2022 bzw. 14. März 2022 hätte angegeben werden müssen. Damit hat der Beschuldigte dem Betreibungsamt sein Einkommen in den drei Pfändungen verheimlicht. Mithin hat er den falschen Eindruck erweckt, umfassend über seine finanziellen Verhältnisse Auskunft erteilt zu haben. Aufgrund seiner wahrheitswidrigen Angaben, kein Einkommen erzielt zu haben, waren die entsprechenden Gelder dem Zugriff seiner Gläubiger entzogen und deren Forderungen dadurch gefährdet, zumal bei wahrheitsmässiger Angabe aller Einnahmen abzüglich des Existen- zminimums stets ein Überschuss resultiert hätte (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.4). Das Verhalten des Beschuldigten ist vor diesem Hintergrund nicht zu bagatellisieren, sind dadurch doch (teilweise provisorische) Verlust- scheine entstanden. Die Art und Weise bzw. Verwerflichkeit der drei einzelnen Tatbegehungen ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte verfügte jedoch über ein nicht unerhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit, befand er sich doch – trotz knapper finanzieller Verhältnisse – nicht wie von ihm vorgebracht (Plädoyer der Verteidigung S. 8 f.) in einer eigentlichen finanziellen Notlage; vielmehr wurde ihm das Existenzminimum belassen (siehe dazu oben). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig offenzulegen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Pfändungsbetrüge von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe je vergleichsweise noch leichten Verschulden und einer angemessenen Einzelstrafe von 4 Monaten für den Pfändungsbetrug vom 11. November 2021 (betreffend Einkommen von Fr. 3'851.70) und einer angemessenen Einzelstrafe von je 5 Monaten für die Pfändungs- betrüge von 20. Januar 2022 bzw. 14. März 2022 (betreffend Einkommen von Fr. 7'703.40 bzw. Fr. 7’679.10) auszugehen. Im Rahmen der Aspe- ration ist zu berücksichtigen, dass sowohl ein sachlicher, situativer als auch zeitlicher Zusammenhang zwischen den Delikten besteht, hat der Beschuldigte doch sein einmal entwickeltes Vorgehen, sein Einkommen zu verschweigen, im Rahmen weiterer Pfändungen fortgesetzt. Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe um insgesamt 6 Monate auf 15 Monate zu erhöhen. 7.6.1.4. Die Strafe ist für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Über- schreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG angemessen zu erhöhen. - 24 - Beim Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung, einem abstrakten Gefährdungsdelikt, ist das geschützte Rechtsgut die Verkehrssicherheit. Mittelbar werden auch Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer geschützt sowie deren Eigentum (BGE 138 IV 258 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist am Freitag, 18. März 2022 um 10:51 Uhr auf der Autobahn mit einer rechtlich massgebenden Geschwindigkeit von 119 km/h anstelle der signalisierten Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren. Damit liegt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 39 km/h vor, die nicht nur ganz knapp, sondern mit 5 km/h deutlich über dem Schwellenwert, ab dem eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln angenommen wird (ab 35 km/h, siehe oben), liegt. Damit hat der Beschuldigte eine für die Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv in nicht uner- heblicher Weise missachtet. Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Unter der Woche kurz vor 11.00 Uhr war auf dem betroffenen Streckenabschnitt zwar mit anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen. Nichtsdestotrotz ist nicht ersichtlich, dass ein grosses Verkehrsaufkommen geherrscht hätte. Der Beschuldigte verfügte zum Tatzeitpunkt über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die geltenden Geschwindigkeitsvorschriften einzuhalten, desto schwerer wiegt der Entscheid dagegen und damit sein Verschulden (vgl. oben). Dass er sich vorliegend trotzdem zur Überschreitung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit entschied, ist folglich leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt ist mit Blick auf das grosse Spektrum möglicher grober Ver- kehrsregelverletzungen durch Geschwindigkeitsüberschreitungen inner- halb des Strafrahmens von – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe von einem vergleichsweise noch leichten Verschul- den und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 2 Monaten als Einzelstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist sodann zu beachten, dass kein sachlicher, örtlicher oder zeitlicher Zusammenhang zu den weiteren Delikten besteht. Insgesamt erscheint eine Erhöhung um 1 Monat Freiheitsstrafe auf 16 Monate Freiheitsstrafe angemessen. 7.6.1.5. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte wies zum Zeitpunkt der Tatbegehung drei Vorstrafen auf (vgl. oben), die insofern teilweise einschlägig waren, als er u.a. wegen Betrugs, Sachentziehung und Veruntreuung jeweils – wie vorliegend hinsichtlich des mehrfachen Pfändungsbetrugs – strafbare Handlungen gegen das Vermögen (zweiter Titel des Strafgesetzbuches) begangen hat. - 25 - Zudem wurde er mit der Verurteilung wegen versuchter Fälschung von Ausweisen bereits früher wegen eines Urkundendeliktes und schliesslich auch wegen diverser Strassenverkehrsdelikte verurteilt. Auch wenn die Verurteilungen im Zeitpunkt der Tatbegehung bereits einige Jahre zurück- lagen (Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom 17. Oktober 2013, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 30. Juli 2014, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 17. November 2015), ist doch festzuhalten, dass er zu zwei unbedingten Freiheitsstrafen von 6 Monaten bzw. 120 Tagen sowie zu zwei unbedingten Geldstrafen von 20 Tagessätzen bzw. 50 Tagessätzen verurteilt worden war. Der Beschuldigte hat aus diesen Vorstrafen jedoch keine Lehren gezogen und ist vorliegend hinsichtlich weiterer Delikte straffällig geworden. Es ist jedoch zu beachten, dass die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen), weshalb sich diese vorliegend nur massvoll straferhöhend auswirken. Leicht strafmindernd fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Tathergang hinsichtlich der Urkundenfälschung grund- sätzlich anerkennt und im Rahmen seiner Einvernahme vom 30. April 2022 geständig war. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, kommt hingegen nicht in Betracht, zumal seine Eingeständnisse das Strafverfahren aufgrund der Beweislage nur teilweise geringfügig erleichtert haben und er sich im Berufungsverfahren hinsichtlich der Urkundenfälschungen und der Pfändungsbetrüge auf den Standpunkt stellt, keine andere Wahl gehabt zu haben. Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Die schwierige Jugendzeit des Beschuldigten, wonach er während des ersten Lehrjahres mit ca. 16 Jahren aufgrund seiner Homosexualität von Zuhause weggeschickt worden und mit seinem geringen Lehrlingslohn auf sich alleine gestellt gewesen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7), mag den Beschuldigten geprägt haben. Dies alleine genügt jedoch nicht für eine Strafminderung, wird doch zusätzlich ein Zusammenhang zwischen der schweren Jugend und der Delikts- begehung vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_603/2018 vom 7. Juni 2019 E. 3.3.3 mit Hinweis). Ein solcher ist vorliegend hingegen nicht erkennbar, zumal der Beschuldigte mittlerweile 55 Jahre alt ist, über einen Lehrabschluss und eine Weiterbildung als Lehrmeister verfügt. Im Übrigen erscheint seine Strafempfindlichkeit nicht überdurchschnittlich. Der 55- jährige Beschuldigte ist ledig und wohnt alleine. Er arbeitet als Koch im Wohn - und Pflegeheim in V._____ (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). - 26 - Bei einer Gesamtbetrachtung rechtfertigt es sich, die Täterkomponente – trotz seiner Vorstrafen – knapp neutral zu gewichten. 7.6.1.6. Der Beschuldigte ist für die neuen, vor dem 19. April 2022 begangen Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten zu verurteilen. Diese ist im Rahmen der Zusatzstrafenbildung durch die rechtskräftige Grundstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Gerichts- präsidiums Muri vom 19. April 2022 angemessen zu erhöhen. Der mit Urteilen des Gerichtspräsidiums Muri vom 19. April 2022 rechtskräftig beurteilte mehrfache Pfändungsbetrug steht sowohl in einem sachlichen, situativen als auch zeitlichen Zusammenhang mit den Pfändungsbetrügen vom 11. November 2021, 20. Januar 2022 und 14. März 2022, zumal der Beschuldigte sein einmal entwickeltes Vorgehen im Rahmen weiterer Pfändungen fortgesetzt hat. Es rechtfertigt sich deshalb, die Gesamtstrafe von 16 Monaten um die rechtskräftige Grund- strafe (8 Monaten Freiheitsstrafe) angemessen auf 20 Monate Freiheits- strafe zu erhöhen. Abzüglich der rechtskräftigen Grundstrafe von 8 Monaten beträgt die für die bis zum 19. April 2022 begangenen Delikte auszufällende Zusatzstrafe somit 12 Monate Freiheitsstrafe. 7.6.2. Zusammenfassend ist der Beschuldigte für den mehrfachen Pfändungs- betrug gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB vom 11. November 2021, 20. Januar 2022 und 14. März 2022, die Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB vom 14. März 2022 sowie die grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG als Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtspräsidiums Muri vom 19. April 2022 mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen. 7.7. Hinsichtlich des Pfändungsbetrugs vom 9. Mai 2022, der nach dem Urteil des Gerichtspräsidiums Muri vom 19. April 2022, jedoch vor dem 16. August 2022 begangen worden ist und für den deshalb eine Zusatz- strafe zum Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 16. August 2022 auszu- fällen ist, ergibt sich Folgendes: 7.7.1. 7.7.1.1. Der Beschuldigte hat im Rahmen des Pfändungsbetrugs vom 9. Mai 2022 gegenüber dem Betreibungsamt angegeben, über kein Erwerbseinkom- men verfügt zu haben bzw. erst ab 21. April 2022 eine Arbeitsstelle ange- treten zu haben (act. 158 ff.). Tatsächlich generierte der Beschuldigte jedoch ein Einkommen von Fr. 750.00 (eingenommen am 7., 11. und - 27 - 14. April 2022). Damit hat der Beschuldigte dem Betreibungsamt sein Einkommen verheimlicht. Mithin hat er den falschen Eindruck erweckt, umfassend über seine finanziellen Verhältnisse Auskunft erteilt zu haben. Aufgrund seiner wahrheitswidrigen Angaben, kein Einkommen erzielt zu haben, waren die entsprechenden Gelder dem Zugriff seiner Gläubiger entzogen und deren Forderungen dadurch gefährdet, zumal bei wahrheits- mässiger Angabe aller Einnahmen im Monat April (sprich auch nach dem 21. April 2022) abzüglich des Existenzminimums stets ein Überschuss von Fr. 200.00 bestanden hätte (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.4). Das Verhalten des Beschuldigten ist vor diesem Hintergrund nicht zu bagatellisieren, sind dadurch doch provisorische Verlustscheine vom 13. Juni 2022 entstanden (act. 169). Die Art und Weise bzw. Verwerflichkeit der Tatbegehung ist nicht wesen- tlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Verschuldenserhöhend ist jedoch wiederum das nicht unerhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen (vgl. dazu die obigen Ausführungen). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Pfändungsbetrüge von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise noch leichten Verschulden und einer angemessenen Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitstrafe auszu- gehen. 7.7.1.2. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte wies zum Zeitpunkt der Tatbegehung vier teilweise einschlägige Vorstrafen auf (vgl. oben). Der Beschuldigte hat aus diesen Vorstrafen keine Lehren gezogen und ist innerhalb der Probezeit und sogar wenige Tage nach dem Urteil des Gerichtspräsidiums Muri vom 19. April 2022 erneut straffällig geworden, indem er den Pfändungsbetrug vom 9. Mai 2022 begangen hat, weshalb die Vorstrafen straferhöhend zu berücksichtigen sind (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Der Beschuldigte hat den Vorwurf der Pfändungsbetrüge anlässlich der Berufungsverhandlung von sich gewiesen (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 5). Selbst bei vollständiger Anerkennung des Tatvorwurfs während des gesamten Verfahrens, wäre ein Leugnen aufgrund der erdrückenden Beweislage zwecklos gewesen. Sodann ist zu konstatieren, dass sich der Beschuldigte nach wie vor auf den Standpunkt stellt, nicht gewusst zu haben, dass das Verschweigen des Einkommens strafbar sei (act. 441; Plädoyer der Verteidigung S. 8), obwohl vor der Tatbegehungen bereits ein Urteil hinsichtlich weiterer Pfändungsbetrüge vorlag und er sehr wohl wusste, dass er sich erneut strafbar gemacht hat (vgl. oben zum - 28 - subjektiven Tatbestand des Pfändungsbetrugs). Er zeigt damit keine nach- haltige Einsicht und aufrichtige Reue in das begangene Unrecht. Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich (vgl. oben). Insgesamt überwiegen die negativen Fak- toren, womit sich die Täterkomponente im Umfang von 1 Monat auf 4 Monate Freiheitstrafe straferhöhend auswirkt. 7.7.1.3. Im Rahmen der bei der Zusatzstrafenbildung vorzunehmenden Asperation ist zu beachten, dass kein sachlicher, örtlicher oder zeitlicher Zusammen- hang zu den Delikten, welche die Grundstrafe gemäss Urteil des Bezirks- gerichts Muri vom 16. August 2022 gebildet haben (mehrfacher Betrug und mehrfache Pornografie), besteht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag entsprechend hoch zu veranschlagen ist. Unter diesen Umständen erscheint eine Erhöhung der rechtskräftigen Grundstrafe von 15 Monaten um 3 Monate auf 18 Monate Freiheitsstrafe angemessen. Abzüglich der rechtskräftigen Grundstrafe von 15 Monaten beträgt die Zusatzstrafe somit 3 Monate Freiheitsstrafe. 7.7.2. Zusammenfassend ist der Beschuldigte für den Pfändungsbetrug vom 9. Mai 2022 als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 16. August 2022 mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten zu bestrafen. 7.8. Hinsichtlich der Urkundenfälschung vom 14. Oktober 2022, für welche eine selbständige Freiheitsstrafe auszufällen ist, ergibt sich Folgendes: 7.8.1. 7.8.1.1. Der Beschuldigte hat am 14. Oktober 2022 einen unechten Betreibungs- registerauszug erstellt, indem er den Betreibungsregisterauszug dahin- gehend verfälschte bzw. fälschte, dass dieser das Betreibungsamt Q._____ als Aussteller auswies, jedoch wahrheitswidrig keine Betrei- bungen/Verlustscheine per 14. Oktober 2022 beinhaltete. Diesen hat er im Rahmen von zwei Wohnungsbewerbungen bei D._____ und der F._____ AG verwendet. Der Taterfolg ist angesichts des Betreibungsregister- auszügen entgegengebrachten hohen Vertrauens und im Rahmen von Wohnungsbewerbungen wichtiger Bestandteil zur Auswahl künftiger Mieter als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist die Verwerflichkeit des Handelns und die dabei gezeigte kriminelle Energie des Beschuldigten: Der Beschuldigte hat über die Erfüllung des Tatbestandes der Urkunden- fälschung hinaus, die genannte unechte Urkunde zwei Mal im Rechts- - 29 - verkehr gebraucht, indem er sie für zwei voneinander unabhängige Wohnungsbewerbungen bei D._____ und der F._____ AG verwendet hat. Dass der Beschuldigte zuerst die Urkunde verfälschte bzw. fälschte und diese anschliessend mehrfach einsetzte, lässt auf ein planvolles Vorgehensmuster schliessen. Auch wenn in diesen konkreten Fällen keine Zusage für Wohnungen erfolgt ist, so waren die Urkunden doch geeignet, die betroffenen Vermieter über seine Zahlungsmoral und mittelbar seine Leistungsfähigkeit zu täuschen. Mit seinem mehrstufigen und planvollen Vorgehen hat der Beschuldigte ein hohes Mass an krimineller Energie offenbart. Die Art und Weise seines Handelns geht damit wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands des Verfälschens, der eine abstrakte Gefährdung genügen lässt, hinaus. Leicht verschuldenserhöhend ist wiederum das nicht unerhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit zu werten (siehe dazu oben). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Urkundenfälschungen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise nicht mehr leichten bis mittel- schweren Verschulden und einer angemessenen Strafe von 9 Monaten Freiheitstrafe auszugehen. 7.8.1.2. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte wies zum Zeitpunkt der Tatbegehung fünf teilweise einschlägige Vorstrafen auf, die z.T. erst wenige Tage bzw. Monate zurücklagen (vgl. oben). Der Beschuldigte hat aus diesen Vorstrafen keine Lehren gezogen und ist innerhalb der Probezeit des Urteils des Gerichtspräsidiums Muri vom 19. April 2022 mehrfach erneut straffällig geworden, indem er u.a. die Urkundenfälschung vom 14. Oktober 2022 begangen hat, weshalb die Vorstrafen straferhöhend zu berücksichtigen sind (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Im Rahmen des Nachtatverhaltens ist als ungünstiger Faktor die zwischenzeitlich mit Strafbefehlen der Staats- anwaltschaft Kreuzlingen neu erfolgten Verurteilungen vom 9. April 2024 wegen Fahrens ohne Berechtigung und Verletzung der Verkehrsregeln sowie vom 5. September 2024 wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung zu berücksichtigen. Leicht strafmindernd fällt hingegen ins Gewicht, dass der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Tathergang grundsätzlich anerkennt. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, kommt hingegen nicht in Betracht. Ein Leugnen war aufgrund der erdrückenden Beweislage zwecklos. Mithin hat der Beschuldigte mit seinem Eingeständnis das Strafverfahren nicht wesentlich erleichtert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 1.3.2). Sodann ist zu konstatieren, - 30 - dass sich der Beschuldigte weiterhin auf den Standpunkt stellt, keine andere Wahl gehabt zu haben, da er ansonsten keine Wohnung gefunden hätte. Er zeigt damit keine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue in das begangene Unrecht. Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich (vgl. oben). Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren, womit sich die Täterkomponente im Umfang von 1 Monat auf 10 Monate straferhöhend auswirkt. 7.8.1.3. Darüber hinaus hat er auch die Urkundenfälschung vom 14. Oktober 2022 während laufender Probezeit und gar wenige Wochen nach dem weiteren Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 16. August 2022, hinsichtlich welchem er wegen mehrfacher Pornografie und mehrfachen Betrugs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden ist, begangen. Seither kam es zu zwei weiteren Verurteilungen mit Straf- befehlen der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 9. April 2024 wegen Fahrens ohne Berechtigung und Verletzung der Verkehrsregeln sowie vom 5. September 2024 mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung. Weder Bussen, unbedingte Geldstrafen, bedingt oder unbedingte Freiheitsstrafen vermochten den Beschuldigten offenbar nachhaltig zu beeindrucken und ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Es bestanden denn auch bereits im Zeitpunkt der Ausfällung der Widerrufsstrafe erhebliche Zweifel an der Legalbewährung des Beschuldigten, welchen mit einer verlängerten Probezeit Rechnung getragen wurde. Diese Zweifel haben sich insofern bewahrheitet, als dass der Beschuldigte in der Folge den Pfändungsbetrug vom 9. Mai 2022 und die Urkundefälschung vom 14. Oktober 2022 begangen hat. Der Beschuldigte hat aus seinen Verurteilungen folglich keinerlei Lehren gezogen. Auch eine grundlegende positive Persön- lichkeitsentwicklung oder nennenswerte positive Veränderungen seiner Lebensumstände sind nicht zu erkennen. Zwar arbeitet er derzeit wieder und hat einen unbefristeten Mietvertrag (vgl. oben); das war aber auch im Zeitpunkt des Pfändungsbetrugs vom 9. Mai 2022 der Fall, was ihn nicht von dessen Begehung abgehalten hat. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass ihm seine derzeitige Wohnung wohl bald nicht mehr zur Verfügung stehen wird. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er sich denn auch sinngemäss dahingehend geäussert, eine weitere Straftat im Rahmen einer allfälligen Wohnungssuche nicht auszuschliessen, zumal ihm nichts anderes übrig bleibe, wenn er auf den letzten Drücker eine Wohnung finden und einen Betreibungsregisterauszug vorweisen müsse (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Gesamthaft betrachtet ergibt sich das Bild eines Täters, welcher über Jahre hinweg und scheinbar unbekümmert um sämtliche Strafverfahren weiter delinquiert hat. Die Delinquenz lässt trotz zunehmend härteren Strafen auf ein progredient verlaufendes Muster der Einsichtslosigkeit und der Gleichgültigkeit hinsichtlich des hiesigen - 31 - Strafrechtssystems schliessen. Es ist vor diesem Hintergrund höchst zweifelhaft, dass allein der Vollzug der Widerrufsstrafe den Beschuldigten nachhaltig zur Einsicht bringen wird. Ihm ist auch unter Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen der neu auszufällenden Strafe und der Widerrufsstrafe eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Nach dem Gesagten ist der mit Urteil des Gerichtspräsidiums Muri vom 19. April 2022 gewährte bedingte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu widerrufen und mit der Widerrufsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als Einsatzstrafe in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips durch die widerrufene Strafe zu erhöhen. Zwischen den mit der Widerrufsstrafe abgegoltenen Straftaten (mehrfacher Betrug und mehrfache Pornografie) und den in der Probezeit begangen Straftaten besteht kein sachlicher, zeitlicher oder situativer Zusammenhang. Angemessen erscheint, die neu auszufällende Freiheitsstrafe von 10 Monaten aufgrund der rechtskräftigen Widerrufs- strafe von 8 Monaten angemessen auf 15 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 7.8.2. Zusammenfassend ist der Beschuldigte für die Urkundenfälschung vom 14. Oktober 2022 zusammen mit der Widerrufsstrafe gemäss Urteil des Gerichtspräsidiums Muri vom 19. April 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten zu verurteilen. 7.9. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte insgesamt als teilweise Zusatzstrafe zu den Urteilen des Gerichtspräsidiums Muri vom 19. April 2022 und des Bezirksgerichts Muri vom 16. August 2022 und als Gesamtfreiheitsstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Urteil des Gerichtspräsidiums Muri vom 19. April 2022 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen. Für die Prüfung, ob für die insgesamt auszusprechende Freiheitsstrafe die Voraussetzungen der Gewährung des bedingten oder teilbedingten Straf- vollzuges erfüllt sind, hat das Gericht sämtliche Zusatzstrafen, Grund- strafen und zu kumulierenden Strafen zu addieren und hernach zu entscheiden, ob diese hypothetische Gesamtstrafe die Anwendung von Art. 42 StGB oder Art. 43 StGB erlaubt (BGE 145 IV 377 Regeste). Bei hypothetischen Gesamtstrafen von 20 Monaten Freiheitsstrafe (betr. Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtspräsidiums Muri vom 19. April 2022) und 18 Monaten Freiheitsstrafe (betr. Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 16. August 2022) sowie der hypothetischen Gesamtstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe bei der mit der Widerrufs- strafe separat zu bildendenden Gesamtfreiheitsstrafe, d.h. insgesamt 56 - 32 - Monaten Freiheitsstrafe, kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage (Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario; Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario). Im Übrigen wäre dem Beschuldigten bei einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände ohnehin eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen (siehe dazu oben). Die insgesamt als teilweise Zusatzstrafe zu den Urteilen des Gerichtspräsidiums Muri vom 19. April 2022 und des Bezirksgerichts Muri vom 16. August 2022 und als Gesamtfreiheitsstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Urteil des Gerichtspräsidiums Muri vom 19. April 2022 auszufällende Freiheitsstrafe von 30 Monaten ist somit zu vollziehen. 7.10. Hinsichtlich der Busse für die Widerhandlung gegen das Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen gemäss § 38 Abs. 1 lit. b FFG ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat eine elementare Vorschrift zur Brandverhütung über einen Zeitraum von rund einer Viertelstunde verletzt, indem er auf einem Kochfeld Fett unbeaufsichtigt erhitzt hat. Tatsächlich ist es in der Folge nicht bei einer blossen Verletzung der Vorschriften zur Brandverhütung gekommen, sondern es ist ein Brand auf dem Kochfeld entstanden, der zwar glücklicherweise u.a. vom Beschuldigten selbst gelöscht werden konnte. Dennoch kam es zu Sachschaden mindestens hinsichtlich des mit Fett gefüllten Behältnisses (act. 121 f.). Der Beschuldigte ist in die Pause gegangen, ohne eine Beaufsichtigung des erhitzten Fetts sicherzustellen. Auch wenn dies – nach Angaben des Beschuldigten – alle so gemacht haben sollten, sind keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb der Beschul- digte das Fett nicht nach der Pause hätte erhitzen oder aber eine Beauf- sichtigung organisieren können. Mithin hat er über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, die ihm bekannten Vorschriften zur Brandverhütung einzuhalten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Verschulden und einer unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten dafür angemessenen Busse von Fr. 1'000.00 auszugehen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse von Fr. 1'000.00 ist ausgehend von einem als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 (BGE 149 I 248 E. 5.4.2) auf 10 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei - 33 - im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gut- geheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung einzig insoweit einen für ihn günstigeren Entscheid, als er nicht wegen fünffachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB, sondern lediglich wegen vierfachen Pfändungsbetrugs schuldig gesprochen wird und es hinsichtlich der Urkun- denfälschung – wie angeklagt – mit der zweifachen Tatbegehung sein Bewenden hat. Damit wird der angefochtene Entscheid jedoch nur unwesentlich abgeändert, zumal seine Berufung im Übrigen (Schuld- sprüche wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs, mehrfacher Urkunden- fälschung und Widerhandlung gegen das Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen gemäss § 38 Abs. 1 lit. b FFG; Strafzumessung) abgewiesen wird und die dafür ausgefällte Strafe nicht herabgesetzt wird. Vielmehr ist die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen und eine höhere Strafe auszufällen. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 8.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf seine Honorarnoten vom 4. Dezember 2024 und vom 21. August 2025 ergänzt um die effektive Dauer der Verhandlung, seine Reisezeit und das Studium des begründeten Urteils mit Fr. 5'600.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3 bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der im Berufungsverfahren zeitweise anstelle des amtlichen Verteidigers eingesetzten Rechtsanwältin Anna Paparis ist kein entschädigungs- pflichtiger Aufwand entstanden und ein solcher wurde auch nicht geltend gemacht. 9. 9.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird sie nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfah- renskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Sie kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammen- - 34 - hang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhalts- komplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wurde zwar vom Vorwurf des Pfändungsbetrugs vom 22. September 2021 freigesprochen. Der Vorwurf steht aber in einem engen und direkten Zusammenhang mit den weiteren Pfändungsbetrügen. Es sind keine ausscheidbaren Untersuchungskosten ersichtlich. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten unter diesen Umständen vollumfänglich aufzuerlegen. 9.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 8'755.20 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Pfändungsbetrugs vom 22. September 2021 freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB; - der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB; - der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG; - der Widerhandlung gegen das Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen gemäss § 38 Abs. 1 lit. b FFG/ZH. - 35 - 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 46 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB als teilweise Zusatzstrafe zu den Urteilen des Gerichtspräsidiums Muri vom 19. April 2022 und des Bezirksgerichts Muri vom 16. August 2022 und als Gesamtfreiheitsstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 3.2 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Der mit Urteil des Gerichtspräsidiums Muri vom 19. April 2022 für die Freiheitsstrafe von 8 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Freiheitsstrafe ist Bestandteil der in Ziff. 3.1 ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'600.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'610.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'500.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'755.20 auszurichten. - 36 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 21. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Sprenger