Der Beschuldigte wurde zwar von zwei der 16 Fälle umfassenden Vorwurfs des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls freigesprochen. Diese beiden Vorwürfe stehen aber in einem engen und direkten Zusammenhang mit dem gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl. Es sind keine ausscheidbaren Untersuchungskosten ersichtlich. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten unter diesen Umständen, so wie dies die Vorinstanz getan hat, vollumfänglich aufzuerlegen.