4.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf seine Honorarnote mit Fr. 4'000.05 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ohne Übersetzungskosten mit Fr. 3'766.25 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).