Der Beschuldigte unterliegt hinsichtlich der (teilwiesen) Qualifikation des Diebstahls als bandenmässig und die Strafzumessung. Es wird die Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt. Ohne Geltung des Verschlechterungsverbots wäre allerdings eine höhere Strafe ausgefällt worden. Mithin wurde der angefochtene Entscheid im Ergebnis nur unwesentlich abgeändert, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).