3.9. Die gesamte bisher ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 699 Tagen (18. Februar 2023 bis 16. Januar 2025) sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). Von Amtes wegen und entgegen der Vorinstanz ist dem Beschuldigten ein Tag Untersuchungshaft der zu widerrufenden Geldstrafe – deren Widerruf nicht angefochten wurde – ebenfalls auf die Freiheitsstrafe und nicht auf die Geldstrafe anzurechnen. Es gilt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung, die unabhängig von Tat- oder Verfahrensidentität in erster Linie als Realersatz zu erfolgen hat (vgl. BGE 141 IV 236 E. 2.2).