Auch wenn ebenfalls in Bezug auf diese Übertretungen ein Fall retrospektiver Konkurrenz vorliegt und diese Strafe als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 28. Februar 2023 auszusprechen ist, kann die Busse unter keinem Titel herabgesetzt werden, zumal der mit dem Strafbefehl abgeurteilte geringfügige Diebstahl in keinem Zusammenhang zu den neuen Übertretungen wegen unbefugten Konsums von Cannabis steht und dessen Gesamtschuldbeitrag im Rahmen der Asperation entsprechend hoch zu veranschlagen ist. - 12 -