Mit Blick auf den vom Beschuldigten zugegebenen Eigenkonsum – er habe seit ein paar Tagen vor der Anhaltung am 19. Februar 2023 ca. 15 «Zigaretten» täglich geraucht – erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 100.00 als nicht mehr nachvollziehbar mild. Bei der Festsetzung der Busse ist zu berücksichtigen, dass Täter, die lediglich (einmalig) eine geringfügige Menge Cannabis konsumieren, mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.00 bestraft werden (Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 10 OBG i.V.m. Art. 14 OBG und Ziff. 8001 Anhang 2 OBV). Das Verschulden des Beschuldigten, welcher über mehrere Tage hinweg ca. 15 Zigaretten Cannabis täglich konsumiert hat, wiegt klar schwerer.