Nachdem bereits die hypothetische Gesamtstrafe für eine der selbständig auszusprechenden Freiheitsstrafen über 2 Jahre betragen würde, fällt ein bedingter Strafvollzug ausser Betracht, was denn auch zu Recht unbestritten geblieben ist (Plädoyer der Verteidigung, S. 5). Der Beschuldigte verfügt über zahlreiche, teilweise einschlägige Vorstrafen (siehe vorstehend). Weder eine bedingte Freiheitsstrafe, die widerrufen werden musste, noch unbedingte Freiheitsstrafen vermochten den Beschuldigten von weiteren Delikten abzuhalten. Sein Verhalten weist eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber den bestehenden Normen auf. Er lebt auch nicht in stabilen Verhältnissen.