Nachdem sich der Beschuldigte durchgehend in Haft – seit 23. Mai 2023 im vorzeitigen Strafvollzug – befunden hat, liegt eine nicht mehr bloss leichte – aber auch noch keine schwere – Verletzung des Beschleunigungsgebots vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 2.3 mit Hinweisen). Diese leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteilsdispositiv festzustellen und ihr ist mit einer Strafreduktion von 1 Monat Rechnung zu tragen, was sich jedoch nicht auswirkt, da ohne Geltung des Verschlechterungsverbots auch unter strafmindernd zu berücksichtigender Verletzung des Beschleunigungsgebots eine höhere als die von der Vorinstanz