84 Abs. 4 StPO), deutlich überschritten. Die Zustellung der Begründung des Urteils vom 18. Januar 2024 ist erst rund sieben Monate später am 20. August 2024 erfolgt. Nachdem sich der Beschuldigte durchgehend in Haft – seit 23. Mai 2023 im vorzeitigen Strafvollzug – befunden hat, liegt eine nicht mehr bloss leichte – aber auch noch keine schwere – Verletzung des Beschleunigungsgebots vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 2.3 mit Hinweisen).