Die Vorinstanz hat zwar die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.4) für eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen bei einem weder besonders schwierigen noch komplexen Fall massgebliche Frist zwischen der Anklageerhebung und der angesetzten erstinstanzlichen Hauptverhandlung von sechs Monaten eingehalten. Sie hat jedoch die Ordnungsfrist, innerhalb derer das Gericht den Parteien das begründete Urteil zuzustellen hat (innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen; vgl. Art. 84 Abs. 4 StPO), deutlich überschritten.