Ein Leugnen wäre überdies zumindest teilweise aufgrund der klaren Beweislage (Videoaufnahmen und Sicherstellung der Beute beim Mitbeschuldigten) weitgehend zwecklos gewesen (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.8.2). Es ist bei ihm sodann auch keine nachhaltige Einsicht oder aufrichtige Reue ersichtlich, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des 25-jährigen Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Er ist ledig, kinderlos und arbeitslos. Die Rechtsprechung hat wiederholt - 10 -