Der Beschuldigte legte erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein weitgehendes Geständnis ab. Damals war die Untersuchung durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft abgeschlossen. Das Geständnis hat die Strafverfolgung nicht erheblich erleichtert und ist daher auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 1.3.2). Ein Leugnen wäre überdies zumindest teilweise aufgrund der klaren Beweislage (Videoaufnahmen und Sicherstellung der Beute beim Mitbeschuldigten) weitgehend zwecklos gewesen (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.8.2).