strafe von 60 Tagen verurteilt. Im Rahmen des Nachtatverhaltens ist – ausser bei der hierzu als selbständige Zusatzstrafe auszusprechenden Freiheitsstrafe – als ungünstiger Faktor die weitere Verurteilung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 28. Februar 2023 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruchs u.a. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen zu berücksichtigen.