Die mehrfachen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen fallen erheblich straferhöhend ins Gewicht (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 20. Oktober 2022 wegen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Oktober 2022 wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage u.a. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Neuenburg vom 26. November 2022 wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs sowie Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 80 Tagen, mit Straf-