Davon wäre die Grundstrafe von 60 Tagen Freiheitsstrafe wiederum abzuziehen. Dies kann jedoch unterbleiben, da auch unter Berücksichtigung der sich leicht straferhöhend auswirkenden Täterkomponente und der Verletzung des Beschleunigungsgebots (siehe je nachstehend) alleine für diese selbständige Zusatzstrafe eine höhere als die von der Vorinstanz insgesamt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2 Jahren auszusprechen wäre, was aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht möglich ist (Art. 391 Abs. 2 StPO;