3.4.3. Diese Einsatzstrafe wäre für die Sachbeschädigung sowie den Hausfriedensbruch, die am 18. Februar 2022 begangen wurden und in die gleiche Zwischenphase fallen und die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 28. Februar 2023 ausgesprochene (unbedingte) Freiheitsstrafe von 60 Tagen angemessen auf eine hypothetische Gesamtstrafe zu erhöhen. Davon wäre die Grundstrafe von 60 Tagen Freiheitsstrafe wiederum abzuziehen.