Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vom gewerbs- und (teilweise) bandenmässigen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2, teilweise i.V.m. Ziff. 3 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] erfassten Deliktsbeträgen und Handlungsweisen – unter Berücksichtigung, dass beide Qualifikationsgründe (zumindest teilweise) erfüllt worden sind – von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und in Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe von einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.