Verschuldenserhöhend ist das nicht unerhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, zu berücksichtigen. Als abgewiesener Asylbewerber verfügte er über monatliche Taggelder, wovon er jeweils Fr. 100.00 an die Eltern nach Tunesien geschickt habe (UA act. 53). Es ist auch nicht ersichtlich, dass er aufgrund einer subjektiv als aussichtlos empfundenen Situation oder bloss unter dem Druck anderer Personen oder Bandenmitglieder gehandelt hätte. Er hat den aus seiner Sicht einfachsten sowie schnellsten Weg gewählt, um an Geld zu kommen.