blosse Tatbestandserfüllung hinaus gegangen ist, ist der – nebst der Gewerbsmässigkeit – weitere Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit innerhalb des verschärften Strafrahmens verschuldenserhöhend zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2). -8- Neutral wirken sich die rein monetären Beweggründe aus, da diese beim (gewerbsmässigen) Diebstahl bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst werden und jedem Vermögensdelikt immanent sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1).