Der Beschuldigte hat in 6 Fällen zusammen mit C._____ als Mitglied einer Bande gehandelt. Die beiden Bandenmitglieder haben zwar abwechselnd, aber nicht etwa nur zufällig oder planlos zusammengewirkt. Vielmehr haben sie gezielt sich lohnende Ziele ausgesucht und sind rollenteilig vorgegangen, wobei jeweils einer aufgepasst hat. Dieser Zusammenschluss (auch nur zweier Personen) ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt (BGE 135 IV 158 E. 2). Auch wenn das Ausmass des vom Beschuldigten teilweise bandenmässig begangen Diebstahls nicht wesentlich über die