nicht aufbekommen hat und im Fall mit der gemeinsamen Begehung mit D._____ wurden die beiden in der Liegenschaft bemerkt, worauf sie sich zurückgezogen haben. Die Nichtvollendung ist denn auch nicht freiwillig, sondern aufgrund äusserer Umstände erfolgt. Neben dem erzielten Deliktserlös ist auch der zu erzielen beabsichtigte Deliktserlös wesentliches Merkmal der objektiven Tatschwere (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_385/2024 vom 30. September 2024 E. 5.3.2). Der Beschuldigte hätte bei den drei bloss versuchten Diebstählen, aber auch bei den vollendeten Diebstählen alle weiteren, allfällig vorhandenen Vermögenswerte wie elektronische Geräte oder Bargeld behändigt.