3.4.2. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Durch Art. 139 StGB wird das Vermögen geschützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.5.3). -7-