fe gemäss obgenanntem Strafbefehl) durch Asperation eingetretenen Reduzierung (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4; BGE 138 IV 113 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 3.4.1). Bilden bereits die jeweiligen Strafen – so wie vorliegend – Gesamtstrafen, ist der bereits im Rahmen der Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung zu tragen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).