Die letzte Tat des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls hat der Beschuldigte am 18. Februar 2023 begangen und damit bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 28. Februar 2023 u.a. wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs sowie Sachbeschädigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe 60 Tagen verurteilt worden ist. Da es sich bei Ersterem qua Strafrahmen um die schwerste Straftat handelt, ist die Zusatzstrafe deshalb die gedankliche Gesamtstrafe dieser neuen Tat plus die weiteren in diese gleiche Zwischenphase, vor jenem Strafbefehl begangen Delikte abzüglich der bei der Grundstrafe (d.h. der Freiheitsstra-