Urteil des Bundesgerichts 6B_752/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.4). Die letzte Tat des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls hat der Beschuldigte am 18. Februar 2023 begangen und damit bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 28. Februar 2023 u.a. wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs sowie Sachbeschädigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe 60 Tagen verurteilt worden ist.