3.4. 3.4.1. Hinsichtlich der vorliegend festzusetzenden Einsatzstrafe für den des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 StGB ist zu beachten, dass bei gewerbsmässigen Delikten die strafbaren Handlungen als Einheit zu betrachten sind, wobei sich die Einzelakte im Rahmen der Strafzumessung in denjenigen Teil des Delikts eingliedern, in welchen die letzte Einzeltat fällt (vgl. zum Ganzen: BGE 145 IV 377; Urteil des Bundesgerichts 6B_752/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.4).