und 10. Februar 2023 und alle bevor er mit Strafbefehl vom 28. Februar 2023 u.a. je zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Es liegt damit ein Fall (teilweiser) retrospektiver Konkurrenz vor, so dass die Freiheitsstrafe als (teilweise) Zusatzstrafe zu den vorgenannten Strafbefehlen auszusprechen ist. Es wäre damit an sich etappenweise vorzugehen. Konkret wären zunächst die vor dem Ersturteil begangenen Delikte zu beurteilen und eine zu kumulierende Strafe festzusetzen. Dieses Vorgehen wäre für die vor der zweiten und jeder folgenden Verurteilung begangenen Delikte zu wiederholen. Schliesslich wären die so festgelegten Strafen zu addieren.