Der Beschuldigte beantragt selber die Ausfällung einer Freiheitsstrafe. Angesichts der zahlreichen Vorstrafen (siehe nachstehend), der bisher ausbleibenden Warnwirkung von bedingten und vor allem unbedingten Freiheitsstrafen und des damit einhergehend scheinbar gänzlich unbeeindruckten Weiterdelinquierens steht es ausser Frage, dass als angemessene und zweckmässige Sanktion für alle vorliegend zu beurteilenden Delikte, die alternativ mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind, nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.1 sowie 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.3).