Nachdem der Beschuldigte jedoch eingestanden hat, am 26. Oktober 2022 zusammen mit C._____ in Aarau an verschiedenen Orten mehrere Diebstähle aus Autos und Fahrradkörben begangen zu haben und auch aus den aktenkundigen Fotos der Videoaufnahmen ersichtlich ist, dass der Beschuldigte diese Diebstähle nicht alleine begangen hatte, kommt den Aussagen von C._____ für die Qualifikation der Bandenmässigkeit keine entscheidende Bedeutung zu. 3. 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.