Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass C._____, der vom Bezirksgericht Aarau mit Urteil vom 18. Januar 2024 u.a. wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls rechtskräftig verurteilt worden ist, nie parteiöffentlich einvernommen worden ist. C._____ sollte gemäss Vorladung des Obergerichts zwar einvernommen werden. Die Vorladung konnte ihm aber nicht zugestellt werden, da er bereits am 31. Mai 2023 ausgeschafft worden ist und sein Aufenthaltsort seither unbekannt ist. Nachdem der Beschuldigte jedoch eingestanden hat, am 26. Oktober 2022 zusammen mit C.___