Unter diesen Umständen ist unzweifelhaft, dass sich der Beschuldigte mit C._____ zusammengefunden hat, um als Mitglied einer Bande Diebstähle zu verüben. Sie haben innerhalb kurzer Zeit elektronische Geräte erbeutet und gezielt Gelegenheiten in einem engen Umkreis ausgewählt. Wer welche Rolle übernommen hat, d.h. ob der Beschuldigte jeweils das Deliktsgut behändigte und C._____ als Aufpasser agierte oder umgekehrt, spielt für die Qualifikation als Bande letztlich keine Rolle.