act. 386 f.; Videoaufnahme, UA act. 354). Die beiden sind gezielt und arbeitsteilig vorgegangen. Nicht entscheidend ist, dass nicht in allen Fällen die Aufgabenverteilung jeweils dieselbe gewesen ist. Nach Durchsuchung der Taschen haben sie die für sie brauchbaren Vermögenswerte behalten und den Rest weggeworfen. Weiter haben sie eine gestohlene Kreditkarte sogleich dreimal zum Einkauf verwendet (vgl. Verurteilung wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage). Sodann hatten sie beabsichtigt, die Beute gemeinsam zu verkaufen und den Erlös hälftig zu teilen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4 f.). Entsprechend wäre die Aufteilung der Beute unabhängig von der Rollen-