Entgegen dem Beschuldigten und mit der Vorinstanz liegt diesbezüglich ein bandenmässiges Vorgehen vor: Der Beschuldigte hat C._____ am 26. Oktober 2022 in Aarau getroffen, worauf sie sich auf Vorschlag von C._____ spontan entschieden hätten, stehlen zu gehen. Sie seien gemeinsam unterwegs gewesen, hätten jeweils beide etwas gestohlen und anschliessend hätte C._____ die Diebesbeute zu sich genommen. Sie hätten die elektronischen Geräte verkaufen und die Diebesbeute hälftig teilen wollen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3 ff.). Der Beschuldigte hat sich mithin mit -4-