2. 2.1. Die Vorinstanz ist hinsichtlich der mit C._____ begangenen Diebstähle (Anklageziffern 1.1 bis 1.6) von einem bandenmässigen Vorgehen ausgegangen. Ein kurzzeitiger Zusammenschluss zweier Täter genüge. Die Deliktsserie habe eine gewisse Organisation der Beteiligten bedingt, was aus der arbeitsteiligen Vorgehensweise sowie der Spezialisierung auf «mobile Datenträger» ersichtlich sei. Der Beschuldigte bestreitet hinsichtlich der zusammen mit C._____ begangenen Diebstähle (Anklageziffern 1.1 bis 1.6) die Qualifikation als bandenmässiges Vorgehen. Es sei «nur» von Mittäterschaft auszugehen.