1. Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen die (teilweise) Qualifikation des Diebstahls als bandenmässig und die Strafzumessung. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). -3-