9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 9'527.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'100.00) werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 7'145.25 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 12'265.75 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)