8. 8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'275.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 32 -