5. [in Rechtskraft erwachsen] Auf den Widerruf des mit Urteil des Gerichtspräsidiums Kulm vom 25. November 2020 für die Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.00 gewährten bedingten Vollzugs wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet. Der Beschuldigte wird verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert. 6. Von einer nicht obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a bis StGB wird abgesehen. 7. [in Rechtskraft erwachsen] Das beschlagnahmte Mobiltelefon wird dem Beschuldigten zurückgegeben. Wird das Mobiltelefon nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen.