[in Rechtskraft erwachsen]; - des mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss 93 Abs. 2 lit. a SVG (Anklageziffer 5) [in Rechtskraft erwachsen]; - des Überlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG (Anklageziffer 6) [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 7.1 i.V.m. Anklageziffern 2.1 und 2.2; Anklageziffer 7.2) [in Rechtskraft erwachsen]; - der Widerhandlung gegen die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge gemäss Art. 219 Abs. 2 lit.