3. Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (Anklageziffer 1.1); - der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG (Anklageziffer 2.1 und 2.2) [in Rechtskraft erwachsen]; - der Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 3) [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen Nichtabgabe von Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (Anklageziffern 4.1, 4.2, 4.3) [in Rechtskraft erwachsen]; - des mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss 93 Abs. 2 lit.