7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Strafverfahren wird bezüglich des Vorwurfs der Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 7.1 i.V.m. Anklageziffer 1.1) zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt.