Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der teilweisen Einstellungen und Freisprüche zu 9/10 auferlegt. Es bleibt bei den vorinstanzlichen Einstellungen, Freisprüchen und Schuldsprüchen. Die angeklagten Delikte vom 19. Juni 2021 liessen sich nicht erstellen, womit eine von zwei angeklagten qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (Anklageziffer 1.2) und eine von drei angeklagten groben Verletzungen der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG (Anklageziffer 2.3) wegfallen. Die Übertretungen können bei der Gewichtung der Schuld- und Freisprüche vernachlässigt werden.