Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass von einer nicht obligatorischen Landesverweisung abgesehen wird. Zudem ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Verbindungsbusse von Amtes wegen aufzuheben. Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) zu ¾ aufzuerlegen, zumal hinsichtlich der von Amtes wegen vorzunehmenden Aufhebung der Verbindungsbusse nicht von einem Obsiegen des Beschuldigten auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7G_1/2024 vom 29. Oktober 2024). Im Übrigen sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.