5.3.3. Nach dem Ausgeführten ist das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten durch die fehlende Schlechtprognose des Beschuldigten als geringer zu bezeichnen als sein hohes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. In Würdigung sämtlicher Umstände ist deshalb von einer nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB abzusehen.