Vom zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe ist deshalb eine Warnwirkung zu erwarten. Weiter hat sich der Beschuldigte– soweit ersichtlich – im Strassenverkehr seit dem 29. Januar 2024 wohl verhalten, was zwar noch keine nennenswerte Zeit- - 28 - spanne darstellt. Durch die fehlende Schlechtprognose – auch wenn dieser Punkt vom Obergericht offengelassen worden ist – kann jedenfalls nicht von einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgegangen werden, was sich in einem entsprechend geringen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten widerspiegelt.