Die Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten begründen sich insbesondere mit den Vorstrafen und dem Nachtatverhalten des Beschuldigten (siehe dazu oben). Relativierend kann diesbezüglich ausgeführt werden, dass die – neben den vorliegend zu prüfenden Delikten – begangenen Delikte des Beschuldigten mehrheitlich von einer geringen Tatschwere waren und «lediglich» Geldstrafen und Bussen ausgesprochen worden sind. Der Beschuldigte wurde noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und befand sich noch nie in Untersuchungshaft. Vom zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe ist deshalb eine Warnwirkung zu erwarten.