Zwar bestehen, wie im Rahmen des Vollzugs der Freiheitsstrafe ausgeführt, für das Obergericht erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten. Dafür spricht auch, dass die Probezeit für den bedingt ausgesprochenen Anteil der Freiheitsstrafe auf die Maximaldauer von 5 Jahren festgesetzt wird. Die Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten begründen sich insbesondere mit den Vorstrafen und dem Nachtatverhalten des Beschuldigten (siehe dazu oben).