Von entscheidender Bedeutung ist allerdings, dass die Freiheitsstrafe von 30 Monaten vorliegend teilbedingt bei einem vollziehbaren Anteil von 10 Monaten und einem bedingten Anteil von 20 Monaten ausgesprochen worden ist. Dies spricht gegen eine eigentliche Schlechtprognose, da bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen ist (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Zwar bestehen, wie im Rahmen des Vollzugs der Freiheitsstrafe ausgeführt, für das Obergericht erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten.