Da der Beschuldigte in der Schweiz eine Ausbildung zum Reifenpraktiker abgeschlossen hat, kann er diesem Beruf auch in Serbien nachgehen. Auch eine Tätigkeit im Bereich der Folierung von Fahrzeugen, als Hilfselektriker/Magaziner oder ein gänz- - 27 - licher Wechsel des Berufs wären in Serbien möglich und der Beschuldigte wäre nicht wesentlich schlechter gestellt als in der Schweiz. Insbesondere wären in diesen Berufsfeldern schriftliche Sprachkenntnisse nicht entscheidend.